Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_49/2026
Urteil vom 3. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9102 Herisau.
Gegenstand
Staatshaftung, Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 23. Januar 2026 (O4V 26 5).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 (Verfahren Nr. O4V 26 5) teilte das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden A.________ mit, es werde Vormerk genommen, dass sie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den Regierungsrat eingereicht habe (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem setzte es A.________ - unter Androhung des Nichteintretens - eine zehntägige Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2). Die Verfügung wurde von lic. iur. Daniel Hofmann als Einzelrichter unterzeichnet. Gemäss Auskunft des Obergerichts geht es in der Sache um ein Staatshaftungsbegehren.
1.2. A.________ erhebt mit Eingabe vom 27. Januar 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, wobei sie neben dem Verfahren Nr. O4V 26 5 noch ein weiteres Verfahren mit der Nummer O4V 25 37 erwähnt. Sie beantragt, es sei die Verfügung des Obergerichts vom 23. Januar 2026 "wegen vorschriftswidriger Besetzung (Art. 30 Abs. 1 BV) und vorsätzlicher Verletzung der Ausstandspflicht vollumfänglich aufzuheben". Zudem sei festzustellen, "dass sämtliche verfahrensleitenden Akte von lic. iur. Daniel Hofmann seit dem 18. Dezember 2025 wegen funktioneller Unzuständigkeit nichtig [seien]", dass das Obergericht "durch die Zustellung blosser Stellungnahmen am 13. Januar 2026 anstatt eines Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege eine formelle Rechtsverweigerung begangen [habe]" und dass die "beharrliche Führung der Mandantin unter unrichtigen Identitätsmerkmalen das Namensrecht (Art. 28 ZGB) und die datenschutzrechtliche Richtigkeit (Art. 6 DSG) [verletze]". Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren durch eine vollständig unbefangene Besetzung neu aufzurollen und es sei das Verfahren O4V 26 5 (sowie O4V 25 37) zur Beurteilung an ein ausserkantonales Gericht zu delegieren, "da am Obergericht Appenzell Ausserrhoden aufgrund der reziproken Abhängigkeit der Gerichtsleitung und der vorsätzlichen Verstösse gegen die Ausstandspflicht keine unbefangene Besetzung mehr möglich [sei]". Schliesslich sei festzustellen, dass "der eigenmächtige Entscheid von Dr. Manuel Hüsser vom 25./26. November 2025 (Verfahren ERZ 25 71/72), mit dem er über seinen eigenen Ausstand [befunden habe], die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV [verletze] und somit nichtig [sei]". Prozessual ersucht sie um (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Leistung des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren sowie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Formularverfügung vom 29. Januar 2026 entsprach das Bundesgericht superprovisorisch dem Gesuch um aufschiebende Wirkung. Zudem lud das Bundesgericht den Regierungsrat und das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden ein, eine allfällige Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie zur Beschwerde bis zum 20. Februar 2026 einzureichen.
Das Obergericht schliesst mit Eingabe vom 23. Januar 2026 auf Nichteintreten auf die Beschwerde. Der Regierungsrat teilt dem Bundesgericht mit Eingabe vom 11. Februar 2026 mit, dass er auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte und legt seinem Schreiben einen Beschluss vom 10. Februar 2026 bei, gemäss welchem er auf die Forderung betreffend Staatshaftung nicht eingetreten ist.
A.________ hat ihre Beschwerde mit Eingaben vom 1. Februar 2026 und vom 16. Februar 2026 ergänzt. Am 17. Februar 2026 hat sie repliziert.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2026 ersucht sie unter anderem um "Wiederherstellung" der Frist zur Einreichung einer Replik aufgrund eines bevorstehenden dreiwöchigen Spitalaufenthalts.
2.
2.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig die Verfügung des Obergerichts vom 23. Januar 2026, mit welcher die Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens - aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- in einem beim Obergericht hängigen Verfahren betreffend Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zu bezahlen. Dieses Verfahren wird vom Obergericht unter der Nummer O4V 26 5 geführt.
Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet somit nur die Rechtmässigkeit des von der Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren Nr. O4V 26 5 verlangten Kostenvorschusses. Materiell geht es um ein Staatshaftungsbegehren der Beschwerdeführerin, welches im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung des Obergerichts beim Regierungsrat hängig war. Gemäss Schreiben des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden ist dieser inzwischen mit Beschluss vom 10. Februar 2026 auf die Forderung der Beschwerdeführerin betreffend Staatshaftung nicht eingetreten.
2.2. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Entscheide, die in anderen beim Obergericht hängigen Verfahren ergangen sind, so namentlich im Verfahren Nr. O4V 25 37, auf welches die Beschwerdeführerin verschiedentlich Bezug nimmt. Gemäss Vernehmlassung des Obergerichts geht es dort um ein Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen die Präsidentin des Kantonsgerichts sowie gegen sämtliche Richter des Obergerichts in einer zivilrechtlichen Angelegenheit, die in keinem Zusammenhang mit dem Staatshaftungsbegehren steht. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben, die sich nicht auf das vorinstanzliche Verfahren Nr. O4V 26 5 beziehen, ist daher von vornherein nicht einzugehen. Dies betrifft insbesondere auch die als "dringlicher Nachtrag zur Beschwerde vom 27.01.2026" bezeichnete Beschwerdeergänzung vom 1. Februar 2026, die sich - soweit ersichtlich - primär auf eine Verfügung des Obergerichts vom 29. Januar 2026 bezieht, mit welcher ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im obergerichtlichen Verfahren O4V 25 37 abgewiesen wurde sowie die Beschwerdeergänzung vom 16. Februar 2026, mit welcher primär der Beschluss des Regierungsrats vom 10. Februar 2026 beanstandet wird. Der Beschwerdeführerin steht es indessen frei, diesen Beschluss, mit welchem der Regierungsrat auf ihre Forderung betreffend Staatshaftung nicht eingetreten ist, gemäss der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung beim Obergericht anzufechten.
3.
3.1. Die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2026 schliesst das vorinstanzliche Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG) und somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig anfechtbar ist. Demnach ist - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).
3.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_237/2025 vom 9. Mai 2025 E. 2.3; 4A_385/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2; 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2).
Vorliegend geht es in der Sache um eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, die ihrerseits Staatshaftungsansprüche gegenüber dem Kanton Appenzell Ausserrhoden betrifft. Dem inzwischen ergangenen Beschluss des Regierungsrats lässt sich entnehmen, dass der Streitwert Fr. 111'000.-- beträgt, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG zur Verfügung steht.
4.
Die Beschwerdeführerin begründet den nicht wieder gutzumachenden Nachteil zunächst mit dem Umstand, dass der die Verfügung unterzeichnende Richter Daniel Hofmann sich seit dem 18. Dezember 2025 im Ausstand befinde; daher sei die Verfügung in Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV erlassen worden. Ferner bringt sie vor, das Obergericht habe die angefochtene Verfügung erlassen, ohne über ein von ihr gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden.
4.1. Mit Bezug auf den geltend gemachten Ausstand führt das Obergericht in seiner Vernehmlassung aus, dass die Beschwerdeführerin zwei Verfahren vermische (O4V 26 5 und O4V 25 37), die miteinander nicht im Zusammenhang stünden. Die Ausstandsbegehren gegen sämtliche Richter des Obergerichts seien im Verfahren O4V 25 37, nicht aber im Verfahren O4V 26 5 gestellt worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Richter Daniel Hofmann im vorliegend interessierenden Verfahren O4V 26 5 im Ausstand (gewesen) sei, würden nicht zutreffen.
4.2. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht nicht mit genügender Klarheit hervor, dass sie tatsächlich ein Ausstandsbegehren gegen Richter Daniel Hofmann im Verfahren O4V 26 5 gestellt habe bzw. dass sich dieser im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Ausstand befunden habe. Vielmehr enthalten ihre Eingaben - teilweise schwer nachvollziehbare - Ausführungen zu verschiedenen Verfahren und mehreren Gerichtspersonen, die befangen sein bzw. ihre Ausstandspflichten verletzt haben sollen. Die verschiedenen Verfahren werden nicht klar auseinandergehalten. Vielmehr geht die Beschwerdeführerin offenbar davon aus, wie es sich auch aus der Replik ergibt, dass die sie betreffenden beim Obergericht hängigen Verfahren miteinander verknüpft seinen und nicht "künstlich getrennt" weden könnten. Ihre Vorbringen genügen indessen nicht, um substanziiert darzutun, dass Richter Daniel Hofmann befangen bzw. dass die angefochtene Verfügung in Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ergangen sei (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; zur qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht bezüglich Verletzungen verfassungsmässiger Rechte vgl. u.a. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
Da keine weiteren Gerichtspersonen an der angefochtenen Verfügung mitgewirkt haben, ist auf die Befangenheitsvorwürfe der Beschwerdeführerin gegen andere Mitglieder des Obergerichts nicht weiter einzugehen. Zudem bilden andere Anordnungen von Richter Daniel Hofmann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass auf den Antrag, es sei festzustellen, dass sämtliche verfahrensleitenden Akte von lic. iur. Daniel Hofmann seit dem 18. Dezember 2025 nichtig seien, nicht einzutreten ist.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich um Zuweisung der Angelegenheit an ein ausserkantonales Gericht ersucht, weil das Obergericht insgesamt befangen sein soll, ist darauf hinzuweisen, dass Ausstandsbegehren nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung gestellt werden können (vgl. Urteile 5A_1119/2025 vom 8. Januar 2026 E. 4; 6F_20/2025 vom 9. Juli 2025 E. 1.1; 5A_118/2022 vom 15. März 2022 E. 3). Der entsprechende Antrag erweist sich bereits aus diesem Grund als unzulässig.
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aus dem Umstand ableiten will, dass das Obergericht nicht (vorgängig) über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden habe, ist folgendes festzuhalten:
Aus der Vernehmlassung des Obergerichts und den entsprechenden Beilagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren O4V 26 5 erst am 28. Januar 2026 und somit nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2026 gestellt hat. Das Obergericht führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses im Falle der Gutheissung des Gesuchs entfallen werde; andernfalls werde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Einzahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte.
5.
5.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Da die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2026 bereits repliziert hat, rechtfertigt es sich nicht, ihr die Frist für die Einreichung von Bemerkungen zu den Vernehmlassungen - wie in der Eingabe vom 21. Februar 2026 sinngemäss beantragt - zu verlängern.
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov